Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Spasskoffer, Inh. Stefan Eichbauer

Brunn 7

91725 Ehingen

www.spasskoffer.de

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§ 1 Geltungsbereich

Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Spasskoffer, Inhaber Stefan Eichbauer (V1) und seinen Kunden / Auftraggebern (V2) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (V2) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Vertrag bestimmt dies ausdrücklich.

§ 2 Vertragliche Leistungen

  1. V1 und V2 verpflichten sich, die individuell vereinbarten Pflichten bzgl. Auftritt, Vergütung und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
  2. V1 stellt alle für seinen Auftritt notwendigen Kostüme und Requisiten.
  3. V2 stellt eine angemessene Verpflegung sowie alkoholfreie Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung für V1 und eventuelles Hilfspersonal nach vorheriger Absprache.
  4. V2 stellt einen abschließbaren, beheizbaren Umkleideraum, zu dem nur V1 und V2 sowie deren Hilfspersonal Zugang haben. V2 stellt zudem einen sicheren Parkplatz (Durchfahrtshöhe > 2,60 m).
  5. V2 benennt einen Ansprechpartner vor Ort, der jederzeit erreichbar ist bei Problemen und Fragen.

§ 3 Kündigung, Vertragsstrafe

  1. V2 kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Bei Kündigung bis 6 Wochen vor Auftritt (maßgeblich ist Zugang bei V1) fällt hierfür eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% der vereinbarten Gage (ohne Fahrtkosten) an. Bei einer Kündigung später als 6 Wochen vor Auftritt beträgt die Vertragsstrafe 100% der vereinbarten Gage (ohne Fahrtkosten). Dies gilt für Kündigungsgründe, die in der Risikosphäre von V2 liegen (geeigneter Veranstaltungsort, behördliche Genehmigungen etc.). Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht von V2 als Verbraucher bleibt unberührt; bei zulässiger Ausübung des Widerrufsrechts fällt keine Vertragsstrafe an. Vergleiche dazu auch § 3 dieser AGB und die beiliegende Widerrufsbelehrung.
  2. V2 trägt das Wetterrisiko. Er kann jederzeit wetterbedingt kündigen. Kündigt V2 aufgrund von Wetter oder kann V1 seinen Auftritt wetterbedingt endgültig nicht erbringen, so ist V2 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50% der vereinbarten Gage (ohne Fahrtkosten) an V1 verpflichtet.
  1. Sollte die Vertragsdurchführung wegen höherer Gewalt – außer Wetterbedingungen am Auftrittsort – nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar sein, so entfallen die Leistungspflichten beider Vertragsparteien. Von solchen Umständen ist die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich zu unterrichten.
  2. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberührt, soweit nicht in § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 dieses Vertrages abweichende Regelungen getroffen wurden. Als wichtiger Grund auf Seiten von V1 gelten insbesondere Krankheiten und Verletzungen, die die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unzumutbar machen.
  3. Entstandene Fahrtkosten sind V1 in jedem Fall zu ersetzen.

§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher

Wenn dieser Vertrag im Fernabsatz, also unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail, o.a.), verhandelt und geschlossen wird, und der Auftraggeber V2 ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB, so steht V2 ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Eine entsprechende Widerrufsbelehrung sowie ein Musterformular für den Widerruf liegen diesem Vertrag bei. Unternehmern im Sinne von § 14 BGB steht kein Widerrufsrecht zu.

§ 5 Schadensersatz

V2 ist auch vor und nach dem Auftritt für die Sicherheit von V1 am Auftrittsort verantwortlich. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der schadensersatzpflichtig. Sollte V1 durch Einwirkung Dritter (z.B. Zuschauer) verletzt oder sein Eigentum beschädigt werden, so ist V2 verpflichtet, den zur Beseitigung erforderlichen Betrag gegenüber V1 zu verauslagen, bis vom Schädiger Schadensersatz erlangt werden kann. Kann vom Schädiger auf absehbare Zeit kein Ersatz erlangt werden, so teilen sich V1 und V2 den Schaden. V2 haftet in vollem Umfang für Schäden des V1, die durch V2 und seine Hilfspersonen verursacht werden. V1 und seine Hilfspersonen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrerseits; bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet V1 auch für eigene Fahrlässigkeit und Fahrläsigkeit seiner Hilfspersonen.

§ 6 Bild- und Tonrechte, Werbung

  1. V1 stellt V2 geeignetes Bildmaterial und einen Beschreibungstext zur Verfügung. Diese Materialien darf V2 zur Werbung für die Veranstaltung unentgeltlich nutzen und zu diesem Zwecke an geeignete Werbepartner (Presse, Veranstaltungskalender, Rundfunk) weitergeben. Eine Nutzung für andere Zwecke als die konkrete Werbung für die vereinbarte Veranstaltung bedarf ausdrücklichen Zustimmung von V1.
  2. Alle Bild- und Tonrechte für den Auftritt liegen bei V1. Weder V2 noch Dritte dürfen ohne Zustimmung von V1 Bild- oder Tonaufnahmen des Auftritts anfertigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen (z.B. im Internet). Erlaubt ist lediglich das Anfertigen von Bildaufnahmen mit Mobiltelefonen oder verbraucherüblichen Fotokameras zum rein privaten Gebrauch. Fotos für die Presse zum Zwecke der Berichterstattung sind ebenfalls erlaubt, soweit dabei nicht der Ablauf des Auftritts gestört wird. Fotos für Internetportale o.ä. müssen vor dem Auftritt mit V1 abgesprochen sein. V2 hat für die Einhaltung dieser Regeln Sorge zu tragen und erforderlichenfalls einzuschreiten.
  3. V1 darf uneingeschränkt Bild- und Tonaufnahmen einschließlich Videoaufnahmen von seinem Auftritt anfertigen lassen. Zu diesem Zwecke ist Hilfspersonen des V1 in angemessener Anzahl, je nach Veranstaltungsort, unentgeltlich Zutritt zum Auftritt zu gewähren. V1 wird V2 rechtzeitig informieren, ob und wieviele Hilfspersonen Aufnahmen anfertigen werden.

§ 7 Zahlung der Vergütung, Fälligkeit

Die vereinbarte Vergütung ist mit Auftrittsende zur Zahlung fällig. V2 kommt in Verzug, wenn er nicht unmittelbar nach dem Auftritt die Vergütung in bar an V1 selbst zahlt (gegen Quittung) oder die Vergütung binnen 10 Bankarbeitstagen nach dem Auftritt auf dem Bankkonto des V1 eingeht. Die Zahlung hat direkt an V1 zu erfolgen, eine Zahlung an etwaige Hilfspersonen reicht nicht. V1 stellt über die Vergütung eine Rechnung nach den Vorschriften des UStG.

§ 8 Sonstiges

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu absolutem Stillschweigen über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Höhe der Gage, gegenüber Dritten.
  2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, gelten folgende Vereinbarungen: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Auftrittsort. Gerichtsstand ist Nürnberg.